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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Ihre Einkäufe gelten nachstehende Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen:

I. Allgemeines:

Sämtlichen Aufträgen liegen die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde.
  1. Kaufverträge kommen nur zustande, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Aufträge, die durch Vertreter oder telefonisch entgegengenommen werden. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
  2. Bei Kauf und sofortiger Abnahme von Waren am Betriebssitz gilt der Lieferschein gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
  3. Vertragsschluß:
    Die Annahme des umseitigen, für den Besteller verbindlichen Auftrages, kann von uns innerhalb 14 Tagen abgelehnt werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Ablehnung, so wird der Auftrag auch für den Verkäufer verbindlich, ohne dass es einer gesonderten Auftragsbestätigung bedarf.

II. Lieferfristen, Versand, Haftung bei Transportschäden:

  1. Lieferfristen werden bestmöglichst eingehalten. Bei Überschreitung des Liefertermins ist der Besteller nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist lediglich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Nachfristsetzung muß schriftlich erfolgen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Bei Abruf gekaufter Möbel ist der gewünschte Liefertermin mindestens 3 Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben.
  2. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Sabotage, von dem Verkäufer nicht zu vertretenden behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen und unverschuldeten Materiallieferungsstörungen, die län- ger als 1 Woche in Anspruch genommen haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Leistungsstörung, längstens jedoch um 6 Wochen, verlängert. Schadensersatzansprüche sind auch insofern, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
  3. Der Versand der Ware erfolgt nach Wahl des Verkäufers in der Regel durch Lkw ohne zusätzliche Berechnung.
    Mit Beginn der Versendung ab Betriebsstätte des Verkäufers geht jegliche Gefahr auf den Käufer über.
  4. Kleinaufträge mit einem Nettowert unter 250 EUR werden nur als Beiladung oder unfrei abgefertigt.
  5. Ersatz für Transportschäden kann nur dann geleistet werden, wenn diese so-fort bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt und von den Fahrern des Anlieferungsfahrzeuges bescheinigt werden. Bei Selbstabholung geht die Gefahr der Lieferung bei Ausgabe der Ware ab Lager auf den Käufer über.
  6. Die Lagerung der gekauften Möbel wird nach Ablauf des vereinbarten Liefe- rungstermines bzw. nach dem im Auftrag vorgesehenen Abruftermin einen Monat kostenlos übernommen.
    Nach Ablauf dieser Frist werden unabhängig von der Auslieferung der Gegenstände 80% des Kaufpreises fällig. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, vom vorgesehenen Liefertermin ab monatlich 2% des Kaufpreises als Lagergeld zu berechnen. Im Falle einer vereinbarten Frei-Haus-Lieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser. Hat der Käufer hinsichtlich Montage der aufzuhängenden Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er dies unverzüglich den Bediensteten des Verkäufers mitzuteilen.
    Die Bediensteten des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Der Verkäufer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nur bezüglich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

III. Abrufaufträge:

  1. Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf der Ab- ruffrist abgerufen, so ist der Verkäufer berechtigt, entweder auf sofortige Abnahme zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Auftragsbestätigung 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

IV. Zahlung:

  1. Zahlungen sind nach den von dem Verkäufer jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie gelten an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäu- fer über den Betrag verfügen kann und werden jeweils auf die älteste fällige Schuld verrechnet.
  2. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug oder liegen dem Verkäufer Informationen vor, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und leistet der Käufer in diesem Falle nicht eine angemessene Vorauszahlung, so ist der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    Ebenso werden in derartigen Fällen die gesamten Restforderungen aus der ge-samten Geschäftsverbindung zur Zahlung sofort fällig, unabhängig von dem in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsziel.
    Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die noch nicht bezahlten Waren un- verzüglich herauszugeben.
  3. Teillieferungen gelten als abgeschlossene Geschäfte und unterliegen den vor- stehenden Zahlungsbedingungen.
  4. Der Käufer ist bei Zahlungsverzug mit sofortiger Wegnahme der Gegenstände einverstanden und verzichtet auf die Einreden aus §§ 861, 862 BGB.
  5. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich bis zur Restkaufpreiszahlung zu behandeln.
  6. Falls Tatsachen bekannt werden, die auf eine schlechte Vermögenslage des Käufers hinweisen (z.B. Mahnverfahren, Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) ist der Verkäufer berechtigt, Vorauskasse zu verlangen, vom Auftrag zurückzutreten, etwa schon gelieferte Wohnungseinrichtungs- gegenstände zurückzuholen und vorbehaltlich eines nachweisbaren höheren Schadens, Ersatz des Schadens und des entgangenen Gewinns nach Ziffer IV zu verlangen.

V. Eigentumsvorbehalt:

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehender und künftig entstehen- der Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer sowie bis zur Einlösung etwa gegebener Scheckurkunden Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer ist nicht zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt ge-lieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises berechtigt.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen Namen und Anschrif- ten seiner Schuldner anzugeben und die Beträge oder Forderungen mitzuteilen und in Höhe der Restkaufpreisforderung an den Verkäufer abzutreten. Befindet sich der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist er zur Einziehung der ab getretenen Forderungen nicht mehr berechtigt
  4. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Pfändungen seitens 3. Perso- nen sind unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen.
  5. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers mit der Maßgabe, daß das Eigentum in diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergeht. Entsteht jedoch ein neuer Schuldsaldo und hat der Käufer aus der Geschäftsverbindung noch Waren aus früheren Lieferungen des Verkäufers im Besitz, so ist hiermit diese Ware dem Verkäufer zur Sicherheit des bestehenden Schuldsaldos übereignet, auch wenn diese Ware bereits vollständig gezahlt ist.
  6. Der Käufer verpflichtet sich, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Ein- bruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versiche- rungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an den Verkäufer abgetreten.
    Auf Verlangen ist Bediensteten des Verkäufers Zutritt zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Einrichtungsgegenständen zu gewähren.

VI. Mängelrügen:

  1. Mängelrügen, sofern es sich nicht um Transportschäden handelt, sind inner-halb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei dem Verkäufer anzuzeigen.
  2. Zeigen sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen von 6 Monaten nach Lieferung Mängel, die von vorneherein nicht erkennbar waren, so ist die Mängelrüge hierüber gleichfalls unverzüglich schriftlich bei dem Verkäufer zu er- heben .
  3. Kleine Abweichungen in Maßen, Form, Farbe und Ausführung sowie geringfü- gige Änderungen, die im Rahmen der technischen und qualitativen Weiterent- wicklung vorgenommen werden, berechtigen nicht zur Beanstandung, es sei denn, dass die Einhaltung ausdrücklich schriftlich vereinbart war.
    Bei Holzfronten und allen Holzteilen an den Frontseiten werden Abweichungen in der Struktur und im Beizfarbton sowie alterungsbedingte Veränderungen als Reklamationsgrund nicht anerkannt.
  4. Bei berechtigten Mängelrügen behält sich der Verkäufer vor, entweder die ge- rügte Ware innerhalb von 4 Wochen nachzubessern oder dem Käufer gegen Rückgabe der beanstandeten Ware ein Ersatzstück zu liefern.
    Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Schadensersatzes, sind ausgeschlossen.
  5. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung des Ausstellungsstückes. Handelsübliche Farbabwei- chungen und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehal- ten. Ebenso bleiben vorbehalten, handelsübliche Abweichungen bei Textilien hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung und im Farbton gegenüber Ausstellungsmustern.
  6. Bei sogenannten Mitnahmeartikeln, d.h. bei Waren, die der Käufer sofort mit- nimmt, können offensichtliche Mängel nur so lange gerügt werden, als sich die Waren noch in den Verkaufsräumen des Verkäufers befinden.
    Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer kann statt nachzubessern, eine Ersatzsache liefern. Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder angemessene Vergütung bzw. Herabsetzung des Kaufpreises kann der Käufer nur dann verlangen, wenn der Verkäufer endgültig nach Setzung einer Nachfrist eingesteht, dass die Nachbesserungen fehlgeschlagen und eine Ersatzlieferung nicht möglich ist. Weiterge- hende Ansprüche sind ausgeschlossen.

VII. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur bei Beachtung dieser Formvorschrift Bestandteil des Vertrages.

Vlll. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist B-4780 St.Vith.
  2. Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Vollkaufmann ist, D-54595 Prüm.
  3. Ausländische Kunden unterwerfen sich dem Deutschen Recht, welches als vereinbart gilt.
  4. Bei Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Vertrag ist vielmehr dem Vertragszweck nach durchzuführen.

   
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