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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Ihre Einkäufe gelten nachstehende Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen:
I. Allgemeines:
Sämtlichen Aufträgen liegen die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde.
- Kaufverträge kommen nur zustande, wenn sie schriftlich bestätigt
werden. Dies gilt auch für Aufträge, die durch Vertreter oder
telefonisch entgegengenommen werden. Mündliche Nebenabreden sind nur
wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt werden.
- Bei Kauf und sofortiger Abnahme von Waren am Betriebssitz gilt der Lieferschein gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
- Vertragsschluß:
Die Annahme des umseitigen, für den Besteller verbindlichen Auftrages,
kann von uns innerhalb 14 Tagen abgelehnt werden. Erfolgt innerhalb
dieser Frist keine schriftliche Ablehnung, so wird der Auftrag auch für
den Verkäufer verbindlich, ohne dass es einer gesonderten
Auftragsbestätigung bedarf.
II. Lieferfristen, Versand, Haftung bei Transportschäden:
- Lieferfristen werden bestmöglichst eingehalten. Bei
Überschreitung des Liefertermins ist der Besteller nach Gewährung einer
angemessenen Nachfrist lediglich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Die Nachfristsetzung muß schriftlich erfolgen. Schadensersatzansprüche
des Käufers sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.
Teillieferungen sind zulässig. Bei Abruf gekaufter Möbel ist der
gewünschte Liefertermin mindestens 3 Wochen vorher schriftlich
bekanntzugeben.
- Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Sabotage, von dem
Verkäufer nicht zu vertretenden behördlichen Maßnahmen sowie solchen
unverschuldeten Betriebsstörungen und unverschuldeten
Materiallieferungsstörungen, die län- ger als 1 Woche in Anspruch
genommen haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist
bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Leistungsstörung,
längstens jedoch um 6 Wochen, verlängert. Schadensersatzansprüche sind
auch insofern, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Nach Ablauf
dieser Frist ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
- Der Versand der Ware erfolgt nach Wahl des Verkäufers in der Regel durch Lkw ohne zusätzliche Berechnung.
Mit Beginn der Versendung ab Betriebsstätte des Verkäufers geht jegliche Gefahr auf den Käufer über.
- Kleinaufträge mit einem Nettowert unter 250 EUR werden nur als Beiladung oder unfrei abgefertigt.
- Ersatz für Transportschäden kann nur dann geleistet werden, wenn
diese so-fort bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt und von den
Fahrern des Anlieferungsfahrzeuges bescheinigt werden. Bei
Selbstabholung geht die Gefahr der Lieferung bei Ausgabe der Ware ab
Lager auf den Käufer über.
- Die Lagerung der gekauften Möbel wird nach Ablauf des
vereinbarten Liefe- rungstermines bzw. nach dem im Auftrag vorgesehenen
Abruftermin einen Monat kostenlos übernommen.
Nach Ablauf dieser Frist werden unabhängig von der Auslieferung der
Gegenstände 80% des Kaufpreises fällig. Der Verkäufer ist außerdem
berechtigt, vom vorgesehenen Liefertermin ab monatlich 2% des
Kaufpreises als Lagergeld zu berechnen. Im Falle einer vereinbarten
Frei-Haus-Lieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in
die Wohnung mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich
ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und
Treppenhäuser. Hat der Käufer hinsichtlich Montage der aufzuhängenden
Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er
dies unverzüglich den Bediensteten des Verkäufers mitzuteilen.
Die Bediensteten des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten
auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder
Montage der Ware hinausgehen. Der Verkäufer haftet für das Verschulden
seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nur bezüglich Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit.
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
III. Abrufaufträge:
- Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 6 Wochen nach
Ablauf der Ab- ruffrist abgerufen, so ist der Verkäufer berechtigt,
entweder auf sofortige Abnahme zu bestehen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
- Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte
Abruffrist, wenn seit Auftragsbestätigung 4 Monate ohne Abruf
verstrichen sind.
IV. Zahlung:
- Zahlungen sind nach den von dem Verkäufer jeweils festgelegten
Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie gelten an dem Tag als geleistet, an
dem der Verkäu- fer über den Betrag verfügen kann und werden jeweils
auf die älteste fällige Schuld verrechnet.
- Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage in
Verzug oder liegen dem Verkäufer Informationen vor, die auf eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers
schließen lassen und leistet der Käufer in diesem Falle nicht eine
angemessene Vorauszahlung, so ist der Verkäufer für noch ausstehende
Lieferungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ebenso werden in derartigen Fällen die gesamten Restforderungen aus der
ge-samten Geschäftsverbindung zur Zahlung sofort fällig, unabhängig von
dem in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsziel.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die noch nicht bezahlten Waren un- verzüglich herauszugeben.
- Teillieferungen gelten als abgeschlossene Geschäfte und unterliegen den vor- stehenden Zahlungsbedingungen.
- Der Käufer ist bei Zahlungsverzug mit sofortiger Wegnahme der
Gegenstände einverstanden und verzichtet auf die Einreden aus §§ 861,
862 BGB.
- Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich bis zur Restkaufpreiszahlung zu behandeln.
- Falls Tatsachen bekannt werden, die auf eine schlechte
Vermögenslage des Käufers hinweisen (z.B. Mahnverfahren,
Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) ist der Verkäufer
berechtigt, Vorauskasse zu verlangen, vom Auftrag zurückzutreten, etwa
schon gelieferte Wohnungseinrichtungs- gegenstände zurückzuholen und
vorbehaltlich eines nachweisbaren höheren Schadens, Ersatz des Schadens
und des entgangenen Gewinns nach Ziffer IV zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt:
- Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt. Die
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehender und
künftig entstehen- der Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen
den Käufer sowie bis zur Einlösung etwa gegebener Scheckurkunden
Eigentum des Verkäufers.
- Der Käufer ist nicht zur Weiterveräußerung der unter
Eigentumsvorbehalt ge-lieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich
des Kaufpreises berechtigt.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen Namen
und Anschrif- ten seiner Schuldner anzugeben und die Beträge oder
Forderungen mitzuteilen und in Höhe der Restkaufpreisforderung an den
Verkäufer abzutreten. Befindet sich der Käufer mit seinen Zahlungen in
Verzug, so ist er zur Einziehung der ab getretenen Forderungen nicht
mehr berechtigt
- Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Pfändungen seitens 3. Perso- nen sind unverzüglich dem Verkäufer
anzuzeigen.
- Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer erlischt der Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers mit der Maßgabe, daß das Eigentum in diesem Zeitpunkt auf
den Käufer übergeht. Entsteht jedoch ein neuer Schuldsaldo und hat der
Käufer aus der Geschäftsverbindung noch Waren aus früheren Lieferungen
des Verkäufers im Besitz, so ist hiermit diese Ware dem Verkäufer zur
Sicherheit des bestehenden Schuldsaldos übereignet, auch wenn diese
Ware bereits vollständig gezahlt ist.
- Der Käufer verpflichtet sich, Eigentumsvorbehaltsware gegen
Feuer, Ein- bruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu
versichern. Versiche- rungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes
schon jetzt an den Verkäufer abgetreten.
Auf Verlangen ist Bediensteten des Verkäufers Zutritt zu den unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Einrichtungsgegenständen zu gewähren.
VI. Mängelrügen:
- Mängelrügen, sofern es sich nicht um Transportschäden handelt,
sind inner-halb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bei dem
Verkäufer anzuzeigen.
- Zeigen sich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen von
6 Monaten nach Lieferung Mängel, die von vorneherein nicht erkennbar
waren, so ist die Mängelrüge hierüber gleichfalls unverzüglich
schriftlich bei dem Verkäufer zu er- heben .
- Kleine Abweichungen in Maßen, Form, Farbe und Ausführung sowie
geringfü- gige Änderungen, die im Rahmen der technischen und
qualitativen Weiterent- wicklung vorgenommen werden, berechtigen nicht
zur Beanstandung, es sei denn, dass die Einhaltung ausdrücklich
schriftlich vereinbart war.
Bei Holzfronten und allen Holzteilen an den Frontseiten werden
Abweichungen in der Struktur und im Beizfarbton sowie alterungsbedingte
Veränderungen als Reklamationsgrund nicht anerkannt.
- Bei berechtigten Mängelrügen behält sich der Verkäufer vor,
entweder die ge- rügte Ware innerhalb von 4 Wochen nachzubessern oder
dem Käufer gegen Rückgabe der beanstandeten Ware ein Ersatzstück zu
liefern.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Schadensersatzes, sind ausgeschlossen.
- Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft. Es
besteht kein Anspruch auf Lieferung des Ausstellungsstückes.
Handelsübliche Farbabwei- chungen und Maserungsabweichungen bei
Holzoberflächen bleiben vorbehal- ten. Ebenso bleiben vorbehalten,
handelsübliche Abweichungen bei Textilien hinsichtlich geringfügiger
Abweichungen in der Ausführung und im Farbton gegenüber
Ausstellungsmustern.
- Bei sogenannten Mitnahmeartikeln, d.h. bei Waren, die der Käufer
sofort mit- nimmt, können offensichtliche Mängel nur so lange gerügt
werden, als sich die Waren noch in den Verkaufsräumen des Verkäufers
befinden.
Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur
Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer kann statt nachzubessern, eine
Ersatzsache liefern. Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder
angemessene Vergütung bzw. Herabsetzung des Kaufpreises kann der Käufer
nur dann verlangen, wenn der Verkäufer endgültig nach Setzung einer
Nachfrist eingesteht, dass die Nachbesserungen fehlgeschlagen und eine
Ersatzlieferung nicht möglich ist. Weiterge- hende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
VII. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur bei Beachtung dieser Formvorschrift Bestandteil des Vertrages.
Vlll. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
- Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist B-4780 St.Vith.
- Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Vollkaufmann ist, D-54595 Prüm.
- Ausländische Kunden unterwerfen sich dem Deutschen Recht, welches als vereinbart gilt.
- Bei Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bedingungen bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Der Vertrag ist
vielmehr dem Vertragszweck nach durchzuführen.
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